Gleichschaltung (1933 - 1935)

Profilierung (1936 - 1339)

Kriegseinsatz (1940 - 1945)

Die Durchführungsbestimmungen des “Gesetzes gegen die Überfüllung der Deutschen Hochschulen und Schulen” vom 24. April 1933 an der Universität Greifswald

Dem im April erlassenen Gesetz gingen viefältige Diskussionen und Initiativen voraus. In Preußen wurden bereits 1932 Beschränkungen der Zulassung Betracht gezogen. Außerdem hatte der 1926 gegründete Nationalsozialistische Deutsche Studentenbund (NSDStB), unterstützt von anderen völkischen Vereinigungen, bereits 1929 in Erlangen, Würzburg und Berlin einen nummerus clausus für Ausländer und Juden verabschiedet. Dieser wurde allerdings aufgrund von Streitigkeiten zwischen der Deutschen Studentenschaft und dem NSDStB nicht in die Tat umgesetzt. 

Das “Überfüllungsgesetz” vom April 1933 wurde auf Initiative der kulturpolitischen Abteilung im Innenministerium unter Wilhelm Frick erlassen. Es blieb zwar bis 1940 in Kraft, allerding erreichte die Zahl jüdischer Studienbewerber wohl an kaum einer Universität die 1,5% Hürde. Dies war vor allem der Diskriminierung jüdischer Studenten an den Hochschulen und der rigiden gesetzlichen Einschränkung in Studiums- und Berufswahl geschuldet. Außerdem machte der Ministerialerlass vom 23. April 1938 eine Immatrikulation an einer deutschen Hochschule endgültig von dem Nachweis “arischer Abstammung” abhängig und verbot dadurch das Studium für Juden.