Die Maßnahmen des NS-Staates zur Gleichschaltung und Umgestaltung der Lehrkörper an den Universitäten setzten sich nach den personellen Säuberungen auch bald im Bereich des Hochschullehrernachwuchses fort. Die Berufungspolitik und die Neuausrichtung der Habilitationsordnungen stellten die wirksamsten Werkzeuge zur Umsetzung der Gleichschaltung in diesem Bereich dar.
Bereits im August 1933 hatte der preußische Ministerpräsident den Erziehungsminister ermächtigt, das bisher gebräuchliche Habilitationsverfahren zu ändern. Der Beschluss zur Änderung der preußischen Universitätssatzungen vom 18. Oktober 1933 bezüglich der Habilitationsverfahren war der erste Schritt auf dem Wege zu einer Vereinheitlichung und einer nationalsozialistischen Ausrichtung der Habilitationsordnungen. Ihm folgten 1934 die erste und 1939 die zweite Reichshabilitationsordnung.
Mit den neuen Habilitationsordnungen griff die nationalsozialistische Regierung das tradierte Selbstergänzungs- und Korporationsrecht von Universität und Fakultäten kompromisslos an. Erst in der Neufassung der Reichshabilitationsordnung von 1939 erreichten die Universitäten wieder ein stärkeres Mitspracherecht. Das Urteil über die Lehrprobe und die Persönlichkeit des Habilitanden nahm nun der Rektor wahr, die Stellungnahme der Leiter der Dozentenlager verlor an Bedeutung und die zentrale Zuweisung von Dozenten wurde beendet. Die Entscheidung über die Erteilung der Lehrbefugnis traf aber weiterhin der Minister, nicht die Universität.