Gleichschaltung (1933 - 1935)

Profilierung (1936 - 1339)

Kriegseinsatz (1940 - 1945)

In den Personal- und Vorlesungsverzeichnissen dürfen keine „nichtarischen“ oder jüdischen Hochschullehrer oder Ehrenmitglieder der Universität geführt werden

Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, das als eines der beiden Nürnberger Rassengesetze auf dem Reichsparteitag der NSDAP 1935 beschlossen wurde, hatte die staatsbürgerlichen Rechte von Juden eingeschränkt und ihnen das Wahlrecht entzogen. Die erste von insgesamt 13 Verordnungen zu diesem Gesetz wurde am 14. November 1935 erlassen. Sie regelte grundlegend wer vor dem Gesetz als „Jude“ oder „jüdischer Mischling“ galt. Alle Juden im Sinne dieser Verordnung mußten bis zum Jahresende 1935 als Beamte in den Ruhestand versetzt werden. Die Ausnahmeregelungen des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 galten für sie nicht mehr. Die zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 21. Dezember 1935 beschrieb umfassend die Betroffenengruppen, die in den Ruhestand zu versetzen waren.