Im Kontext dieser Inititativen ist das Schreiben des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 5. Juni 1937 zu verstehen. Das Zitieren jüdischer Autoren wurde allerdings nicht, wie Frank gefordert hatte, verboten. Es sollte aber weitgehend vermieden werden. Diese Richtlinien sollten durch eine Verordnung des Reichsministeriums vom März 1938 in die Promotionsordnungen an den deutschen Universitäten integriert werden. In der Praxis stellten die Regelungen die Doktoranden vor Schwierigkeiten, da es insbesondere bei älterer Literatur schwierig war, die “rassische Abstammung” der Autoren zu ermitteln. Außerdem waren die bis dato angefertigten “Bibliographien” oder Listen entweder nur auf die Rechtswissenschaft beschränkt oder nicht veröffentlicht worden. 1941 wurde durch das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda die Anlegung einer “Judenkartei” in der Deutschen Bücherei Leipzig veranlasst, die alle Werke ab 1901 erfassen sollte. Bis März 1944, als das Projekt mangels finanzieller Mitteln eingestellt wurde, waren 28.000 Karteikarten angelegt worden.