Gleichschaltung (1933 - 1935)

Profilierung (1936 - 1339)

Kriegseinsatz (1940 - 1945)

Jüdischen Studenten wird der Erwerb der Doktorwürde verwehrt

Einen besonderen Fall stellten die Promotionen jüdischer Mediziner und Zahnmediziner dar, die schon seit 1934 starken Einschränkungen unterworfen waren. Die betroffenen Kandidaten wurden nicht mehr zum Rigorosum zugelassen, es sei denn, sie verzichteten auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Als “nichtarische” Ausländer konnten sie zwar den Doktortitel erhalten, eine Approbation jedoch erhielten sie nicht. 1937 wurden diese Regelungen auf die sogenannten “Mischlinge” übertragen. Diese konnten promoviert werden, wenn sie 1. auf die deutsche Staatsangehörigkeit und die Bestallung als Arzt verzichteten, 2. einen Nachweis einer Anstellung im Ausland erbringen konnten und 3. eine positive Einschätzung zur “Persönlichkeit des Doktoranden” und “seiner politischen Betätigung” seitens der Fakultät vorlag. In letzter Instanz entschied darüber der Reichswissenschaftsminister. 

In Greifswald schlug sich der Erlass von 1937 in einer 1938 geänderten Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät nieder. Dort hieß es: “ Juden im Sinne des §5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können nicht promoviert werden. Das Gleiche gilt für Inländer, die mit einem Juden verheiratet sind.” Dass nun auch Ehepartnern von Juden der Erwerb der Promotion versagt wurde, ging sogar über die ministeriellen Anordnungen von 1937 hinaus.